Beiden Parteien ist auch für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 aufgehoben. 2. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie folgt: «Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.