Mit dieser Feststellung wird selbstverständlich die, nicht unter dem Titel Güterrecht abzuhandelnde, gegebenenfalls bestehende Forderung offener Unterhaltsbeiträge nicht tangiert. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung teilweise und die Anschlussberufung vollumfänglich gutzuheissen sind. Die Kosten sind entsprechend diesem Ausgang je hälftig von den Parteien zu tragen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.