Im Übrigen ergibt sich weder aus der selbst angefertigten Liste «Unterhaltsausstände» noch aus dem «Debitoren Kontoauszug 01.06.2014 – 29.02.2016» des Oberamts Region Solothurn (Urkunde 33) ein angeblich offener Betrag von CHF 43‘876.75. Die Anschlussberufung ist gutzuheissen. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz befindet. Mit dieser Feststellung wird selbstverständlich die, nicht unter dem Titel Güterrecht abzuhandelnde, gegebenenfalls bestehende Forderung offener Unterhaltsbeiträge nicht tangiert.