Die Rüge des Berufungsbeklagten erfolgt zu Recht. Mit seiner Erklärung vor der Amtsgerichtspräsidentin, die Unterhaltsbeiträge würden regelmässig bezahlt und dem entsprechenden Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien, lässt sich in der Tat die Feststellung der Vorderrichterin, der von der Ehefrau geltend gemachte Ausstand sei unbestritten geblieben, nicht vereinbaren. Im Übrigen ergibt sich weder aus der selbst angefertigten Liste «Unterhaltsausstände» noch aus dem «Debitoren Kontoauszug 01.06.2014 – 29.02.2016» des Oberamts Region Solothurn (Urkunde 33) ein angeblich offener Betrag von CHF 43‘876.75.