Der Ehemann hat darauf erwidert, dass er die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle. Er hat den Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Die Vorderrichterin hat das Rechtsbegehren der Ehefrau gutgeheissen und ausgeführt, hinsichtlich der aufgelaufenen bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne gestützt auf Urkunde 27 festgehalten werden, dass der Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2016 aus offenen Unterhaltsbeiträgen den Betrag von CHF 43‘876.75 schulde. Das sei unbestritten geblieben.