In ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2015 hat die Ehefrau bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beantragt, diese sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sie ihr Rechtsbegehren ergänzt und verlangt, es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten bis und mit Februar 2016 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 43‘876.76 schulde. Zur Begründung dieser Forderung hat sie ausgeführt, der Ehemann komme seit langem seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nach. Der genaue Ausstand ergebe sich aus der Liste Unterhaltsausstände Ehemann inkl. Berechnung gemäss Urkunde 33. Der Ehemann hat darauf erwidert, dass er die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle.