Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 ist antragsgemäss bis 30. Mai 2021 (der jüngste Sohn wird dannzumal 16 Jahre alt sein) geschuldet. Da die Einkommenszahlen der Vorinstanz korrekt sind, ist Ziffer 7 nicht aufzuheben, zumal die Berufungsklägerin den Antrag auf ein vorbehaltloses Aufheben der Urteilsziffer auch gar nicht begründet. 8.1 In ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2015 hat die Ehefrau bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beantragt, diese sei vorzunehmen.