Wie im Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 ist dem Berufungsbeklagten das Konkubinat anzurechnen und der Grundbetrag ist auf CHF 850.00 zu reduzieren. Die Berufungsklägerin gesteht ihm einen Mietzins von CHF 725.00 zu (im Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 wurde der Mietzins mit CHF 600.00 berücksichtigt). Der Betrag für die Vorsorge in der Höhe von CHF 270.00 ist nicht zu berücksichtigen, da der Ehemann nebst den persönlichen AHV-Beiträgen keine Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt (Effektivitätsgrundsatz).