Es bleibt somit bei der von der Vorderrichterin errechneten Existenzminimumberechnung von CHF 5‘934.00. 6.1 Die Vorderrichterin hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘185.00 festgesetzt. Sie hat erwogen, aufgrund seiner Selbständigkeit werde ihm für die private Vorsorge ein Betrag von CHF 270.00 angerechnet. Weiter werde ihm für die Büromiete durch sein Unternehmen CHF 200.00 von den Wohnungskosten abgezogen. Soweit der gebührende Bedarf der Ehefrau gedeckt sei, werde ihm das Konkubinat nicht angerechnet. 6.2 Wie im Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 ist dem Berufungsbeklagten das Konkubinat anzurechnen und der Grundbetrag ist auf CHF 850.00 zu reduzieren.