Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen an der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vermögen daran nichts zu ändern und es bleibt bei der Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 6‘100.00. Die Einnahmen auf Seiten der Berufungsklägerin betragen CHF 3‘448.00 (der von der Berufungsklägerin erwähnte Rechnungsfehler in Urkunde 19, auf die sich die Vorinstanz stützt, ist zu marginal um eine Korrektur zu begründen). 5.1 Die Berufungsklägerin beziffert ihr Existenzminimum auf CHF 6‘750.00.