Bereits im Jahre 2015 war das Einkommen des Ehemannes ein Thema und das Obergericht hat am 3. März 2015 festgehalten, die Folgerung der Gerichtspräsidentin, dass der Ehemann auf Dauer nicht so weiter wirtschaften und eine fortlaufende Steigerung des Gewinns nicht als gesichert erachtet werden könne, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen an der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vermögen daran nichts zu ändern und es bleibt bei der Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 6‘100.00.