Seither habe sich die Arbeitsauslastung wieder verschlechtert, die hohe Belastung im Jahre 2014 habe gesundheitlich bei ihm Spuren hinterlassen. Dies habe er anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz dargelegt und auch im Urteil vom 3. März 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei festgehalten, dass er auf Dauer nicht gleich weiterwirtschaften könne. 4.2 Der Ehemann ist selbständigerwerbender Maler. Sein Geschäft hat er im Juni 2010 gegründet.