Der Berufungsbeklagte wehrt sich in seiner Berufung nicht gegen die Berechnung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der beidseitigen Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, nimmt er doch Bezug auf die vom Obergericht im Urteil vom 3. März 2015 angestellte Berechnung und hält dafür, dass die Ehefrau den in diesem Urteil festgestellten Bedarf von CHF 5‘844.00 selber decken könne. Im Urteil vom 3. März 2015 hat das Obergericht der Ehefrau nebst dem Existenzminimum einen Überschuss von CHF 856.00 zugewiesen, den der Ehemann, soweit die Ehefrau nicht in der Lage war, diesen um den Überschuss erweiterten Bedarf selber zu decken, mit Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 2‘670.00