Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E. 2.2). 3.3 Der Berufungsbeklagte wehrt sich in seiner Berufung nicht gegen die Berechnung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der beidseitigen Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, nimmt er doch Bezug auf die vom Obergericht im Urteil vom 3. März 2015 angestellte Berechnung und hält dafür, dass die Ehefrau den in diesem Urteil festgestellten Bedarf von CHF 5‘844.00 selber decken könne.