125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt («einen angemessenen Beitrag»), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt «gebührend» ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht, was vorliegend klar gegeben ist. Diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.