Die Rüge der Berufungsklägerin erfolgt, was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft, zu Recht. Die von der Vorderrichterin angestellte Bedarfsberechnung stellt wohl eine leicht erhöhte Existenzminimumberechnung (Krankenkassenprämien für die Kinder mit VVG) dar, umfasst aber nicht den gebührenden Bedarf im Sinne des Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt («einen angemessenen Beitrag»), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen.