Die Berufungsklägerin beziffert ihren gebührenden Bedarf auf CHF 8‘091.85 und kommt zum Schluss, dass es offensichtlich sei, dass das vorhandene Gesamteinkommen von total CHF 10‘539.00 nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei. Die Vorderrichterin demgegenüber hält dafür, dass der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin CHF 5‘934.00 betrage und dass die Ehefrau diesen mit ihren Einnahmen (IV-Renten, Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen) decken könne. 3.2 Die Rüge der Berufungsklägerin erfolgt, was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft, zu Recht.