Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, was die Vorderrichterin mit ihrer Feststellung, das damalige Jahreseinkommen von CHF 59‘881.00 habe dem zuletzt gelebten Standard entsprochen, sagen will, jedenfalls wird auf diesen Betrag im Urteil nicht mehr weiter Bezug genommen. 3.1 Die Berufungsklägerin beziffert ihren gebührenden Bedarf auf CHF 8‘091.85 und kommt zum Schluss, dass es offensichtlich sei, dass das vorhandene Gesamteinkommen von total CHF 10‘539.00 nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei.