Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und BGE 140 III 485).