Ausgehend vom Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00 verbleibe nach Abzug der Existenzminima von gesamthaft CHF 9‘360.00 (Ehefrau CHF 6‘750.00, Ehemann CHF 2‘610.00) ein Überschuss von CHF 1‘179.00, der zu 2/3 ihr zuzuteilen sei. Das Frauenaliment betrage demnach CHF 1‘247.00, auf das sie bis 30. Mai 2021 Anspruch habe. 2.1 Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben, anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor.