Es bleibe damit kein Raum für einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag. 1.2 In ihrer Berufung geht die Ehefrau davon aus, dass das vorhandene Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00 (Ehefrau CHF 3‘439.00 zuzüglich CHF 600.00 Kinderzulagen, Ehemann CHF 6‘500.00) nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei, um beiden Parteien einen gleichmässigen Standard zu garantieren. Ausgehend vom Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00 verbleibe nach Abzug der Existenzminima von gesamthaft CHF 9‘360.00 (Ehefrau CHF 6‘750.00, Ehemann CHF 2‘610.00) ein Überschuss von CHF 1‘179.00, der zu 2/3 ihr zuzuteilen sei.