II. 1.1 Die Vorderrichterin hat den Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen. Sie hat dabei erwogen, die Ehefrau verfüge zusammen mit der IV-Rente für sie persönlich und die Kinder (CHF 3‘448.00) sowie den Kinderunterhaltsbeiträgen (für drei Kinder je CHF 750.00 = CHF 2‘250.00) und den Kinderzulagen von CHF 600.00 über ein Einkommen von CHF 6‘298.00. Damit könne sie ihren gebührenden Bedarf von CHF 5‘934.00 decken und es verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 364.00. Aus diesem Überschuss könne sie die zusätzlichen Kosten der Kinder für Nachhilfe, Lager und Sport bezahlen. Es bleibe damit kein Raum für einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag.