125 ZGB einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘247.00 bis zum 30. Mai 2021 zu bezahlen, ev. nach richterlichem Ermessen. Der Ehemann erhob Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 9 des Urteils vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien und jeder Ehegatte behalte, was sich in seinem Besitz befinde bzw. auf seinen Namen laute. Beide Parteien beantragen die Abweisung der Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei. 3. Über die Berufung und Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.