Der Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag von CHF 43‘876.75 schuldet. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 10.-15. […] 2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 7 und 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 25. Februar 2016. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘247.00 bis zum 30. Mai 2021 zu bezahlen, ev. nach richterlichem Ermessen.