Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. 7. Ziff. 6 vorstehend stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen: - monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen); - monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne Ergänzungsleistungen). 8. Der Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.