308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.___, D.___ und E.___ werden aufgehoben. 6. Der Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___ und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar 2016 von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte.