Die elterliche Obhut über die Kinder C.___, D.___ und E.___ wird der Ehefrau zugeteilt. 3. Die Erziehungsgutschriften der AHV sollen der Ehefrau zu Gute kommen. 4. Der Ehemann betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie an jedem zweiten Mittwoch von 12.00 Uhr bis Donnerstag, 08.00 Uhr. Weiter nimmt er die Kinder jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich. 5. Die Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.___, D.___ und E.___ werden aufgehoben.