2005, wurden auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung der Ehefrau hiess das Obergericht am 3. März 2015 teilweise gut und setzte die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 (und nicht ab 6. August 2014 bzw. 1. Juni 2015) auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen fest. Der Ehefrau wurde ein persönlicher Unterhaltsbeitrag, ebenfalls mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 in der Höhe von CHF 780.00, zugesprochen. Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel und Eingang des Verlaufsberichts über die Kindesschutzmassnahmen wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 vorgeladen, an der eine Parteibefragung stattfand.