I. 1. Die Parteien hatten im Jahre 2011/2012 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren geführt. Am 6. August 2014 reichte der Ehemann die Ehescheidungsklage ein. Am 4. Dezember 2014 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Einigungsverhandlung statt, an der die Parteien Anträge für die Dauer des Verfahrens stellten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages abgewiesen. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003, und E.___, geb. [...] 2005, wurden auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt.