{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-41_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "07e6983678ff5614873e2a52101412a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "29969cb395e9f31022f3d4635319d67c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41\nRegeste:\nEhescheidung\n\n\n9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung teilweise und die Anschlussberufung vollumfänglich gutzuheissen sind. Die Kosten sind entsprechend diesem Ausgang je hälftig von den Parteien zu tragen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 aufgehoben.\n2. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie folgt:\n«Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.»\n3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n4. In Gutheissung der Anschlussberufung wird Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 aufgehoben.\n5. Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie folgt:\n«Es wird festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz befindet.».\n6. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\n7. Die Parteikosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:\n- Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu: CHF 2‘131.00;\n- Rechtsanwalt Andreas Miescher: CHF 2‘476.45.\nDie Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu im Umfang von CHF 914.45, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Kofmel"}