{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-41_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "07e6983678ff5614873e2a52101412a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "29969cb395e9f31022f3d4635319d67c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41\nRegeste:\nEhescheidung\n\n\n5.2 Die Berufungsklägerin begründet ihre abweichenden Zahlen nicht. Sie behauptet einfach, sie komme nicht mehr in den Genuss einer Prämienverbilligung. Der Berufungsklägerin sind im Jahre 2015 die Krankenkassenprämien verbilligt worden. Gemäss Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 hat der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 total CHF 2‘670.00 (zuzüglich Kinderzulagen) betragen. Die Situation ist heute nicht anders. Ein Anspruch auf Prämienverbilligungen dürfte weiterhin bestehen. Zur Existenzminimumberechnung gehören nur effektive Auslagen. Der von der Berufungsklägerin genannte Steuerbetrag von CHF 560.00 wird mit keinem Wort begründet. Es bleibt somit bei der von der Vorderrichterin errechneten Existenzminimumberechnung von CHF 5‘934.00.\n6.1 Die Vorderrichterin hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘185.00 festgesetzt. Sie hat erwogen, aufgrund seiner Selbständigkeit werde ihm für die private Vorsorge ein Betrag von CHF 270.00 angerechnet. Weiter werde ihm für die Büromiete durch sein Unternehmen CHF 200.00 von den Wohnungskosten abgezogen. Soweit der gebührende Bedarf der Ehefrau gedeckt sei, werde ihm das Konkubinat nicht angerechnet.\n6.2 Wie im Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 ist dem Berufungsbeklagten das Konkubinat anzurechnen und der Grundbetrag ist auf CHF 850.00 zu reduzieren. Die Berufungsklägerin gesteht ihm einen Mietzins von CHF 725.00 zu (im Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 wurde der Mietzins mit CHF 600.00 berücksichtigt). Der Betrag für die Vorsorge in der Höhe von CHF 270.00 ist nicht zu berücksichtigen, da der Ehemann nebst den persönlichen AHV-Beiträgen keine Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt (Effektivitätsgrundsatz). Das Existenzminimum des Ehemannes reduziert sich, ausgehend vom Betrag der Vorderrichterin von CHF 3‘185.00, auf CHF 2‘490.00 (Grundbetrag CHF 850.00 anstatt CHF 1‘000.00, Miete CHF 725.00 anstatt 1‘000.00, Streichung der privaten Vorsorge).\n7. Den totalen Einnahmen von CHF 10‘148.00 (Ehemann CHF 6‘100.00, Ehefrau CHF 3‘448.00, Kinderzulagen CHF 600.00) stehen Gesamtausgaben von CHF 8‘424.00 (Ehemann CHF 2‘490.00, Ehefrau CHF 5‘934.00) gegenüber. Der Anspruch der Ehefrau berechnet sich entsprechend wie folgt:\nGesamteinkommen CHF 10‘148.00\nabzüglich Gesamtexistenzminimum CHF 8‘424.00\nÜberschuss CHF 1‘724.00\nExistenzminimum Ehefrau CHF 5‘934.00\n2/3 Überschuss CHF 1‘149.00\nUnterhaltsanspruch brutto CHF 7‘083.00\nabzüglich IV-Renten CHF 3‘448.00\nabzüglich Unterhaltsbeiträge Kinder CHF 2‘250.00\nabzüglich Kinderzulagen CHF 600.00\nUnterhaltsbeitrag für die Ehefrau CHF 785.00\nDer Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau ist demnach auf CHF 780.00 festzusetzen. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 ist antragsgemäss bis 30. Mai 2021 (der jüngste Sohn wird dannzumal 16 Jahre alt sein) geschuldet. Da die Einkommenszahlen der Vorinstanz korrekt sind, ist Ziffer 7 nicht aufzuheben, zumal die Berufungsklägerin den Antrag auf ein vorbehaltloses Aufheben der Urteilsziffer auch gar nicht begründet.\n8.1 In ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2015 hat die Ehefrau bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beantragt, diese sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sie ihr Rechtsbegehren ergänzt und verlangt, es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten bis und mit Februar 2016 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 43‘876.76 schulde. Zur Begründung dieser Forderung hat sie ausgeführt, der Ehemann komme seit langem seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nach. Der genaue Ausstand ergebe sich aus der Liste Unterhaltsausstände Ehemann inkl. Berechnung gemäss Urkunde 33. Der Ehemann hat darauf erwidert, dass er die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle. Er hat den Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Die Vorderrichterin hat das Rechtsbegehren der Ehefrau gutgeheissen und ausgeführt, hinsichtlich der aufgelaufenen bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne gestützt auf Urkunde 27 festgehalten werden, dass der Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2016 aus offenen Unterhaltsbeiträgen den Betrag von CHF 43‘876.75 schulde. Das sei unbestritten geblieben.\n8.2 In seiner Anschlussberufung macht der Berufungskläger geltend, die Unterlagen der Ehefrau (Urkunden 27 und 33) seien nicht nachvollziehbar und insbesondere habe er den Antrag der Ehefrau auf Feststellung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausdrücklich bestritten.\n8.3 Die Rüge des Berufungsbeklagten erfolgt zu Recht. Mit seiner Erklärung vor der Amtsgerichtspräsidentin, die Unterhaltsbeiträge würden regelmässig bezahlt und dem entsprechenden Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien, lässt sich in der Tat die Feststellung der Vorderrichterin, der von der Ehefrau geltend gemachte Ausstand sei unbestritten geblieben, nicht vereinbaren. Im Übrigen ergibt sich weder aus der selbst angefertigten Liste «Unterhaltsausstände» noch aus dem «Debitoren Kontoauszug 01.06.2014 – 29.02.2016» des Oberamts Region Solothurn (Urkunde 33) ein angeblich offener Betrag von CHF 43‘876.75. Die Anschlussberufung ist gutzuheissen. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz befindet. Mit dieser Feststellung wird selbstverständlich die, nicht unter dem Titel Güterrecht abzuhandelnde, gegebenenfalls bestehende Forderung offener Unterhaltsbeiträge nicht tangiert."}