{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-41_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "07e6983678ff5614873e2a52101412a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "29969cb395e9f31022f3d4635319d67c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41\nRegeste:\nEhescheidung\n\n\n3.2 Die Rüge der Berufungsklägerin erfolgt, was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft, zu Recht. Die von der Vorderrichterin angestellte Bedarfsberechnung stellt wohl eine leicht erhöhte Existenzminimumberechnung (Krankenkassenprämien für die Kinder mit VVG) dar, umfasst aber nicht den gebührenden Bedarf im Sinne des Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt («einen angemessenen Beitrag»), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt «gebührend» ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht, was vorliegend klar gegeben ist. Diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt (Prinzip des clean break); nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Scheidungsalimente, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E. 2.2).\n3.3 Der Berufungsbeklagte wehrt sich in seiner Berufung nicht gegen die Berechnung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der beidseitigen Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, nimmt er doch Bezug auf die vom Obergericht im Urteil vom 3. März 2015 angestellte Berechnung und hält dafür, dass die Ehefrau den in diesem Urteil festgestellten Bedarf von CHF 5‘844.00 selber decken könne. Im Urteil vom 3. März 2015 hat das Obergericht der Ehefrau nebst dem Existenzminimum einen Überschuss von CHF 856.00 zugewiesen, den der Ehemann, soweit die Ehefrau nicht in der Lage war, diesen um den Überschuss erweiterten Bedarf selber zu decken, mit Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 2‘670.00 (je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder und CHF 780.00 für die Ehefrau) zu finanzieren hatte.\n4.1 Die Vorderrichterin hat für die Berechnung des Durchschnittseinkommens des Berufungsbeklagten auf den Durchschnitt der Gewinne der Jahre 2011 bis 2014 abgestellt. Die Berufungsklägerin will den Gewinn des ersten ganzen Geschäftsjahres (2011) ausser Acht lassen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, das Jahr 2014 sei ein aussergewöhnliches Jahr gewesen. Seither habe sich die Arbeitsauslastung wieder verschlechtert, die hohe Belastung im Jahre 2014 habe gesundheitlich bei ihm Spuren hinterlassen. Dies habe er anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz dargelegt und auch im Urteil vom 3. März 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei festgehalten, dass er auf Dauer nicht gleich weiterwirtschaften könne.\n4.2 Der Ehemann ist selbständigerwerbender Maler. Sein Geschäft hat er im Juni 2010 gegründet. Weil sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständig-erwerbenden mitunter als schwierig erweist, sollte für deren Bestimmung auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2). Der Berufungsbeklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er nach der Gründung der Firma enorm viel Zeit und Energie in den Betrieb gesteckt und nun, als Folge davon mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat. Bereits im Jahre 2015 war das Einkommen des Ehemannes ein Thema und das Obergericht hat am 3. März 2015 festgehalten, die Folgerung der Gerichtspräsidentin, dass der Ehemann auf Dauer nicht so weiter wirtschaften und eine fortlaufende Steigerung des Gewinns nicht als gesichert erachtet werden könne, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen an der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vermögen daran nichts zu ändern und es bleibt bei der Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 6‘100.00. Die Einnahmen auf Seiten der Berufungsklägerin betragen CHF 3‘448.00 (der von der Berufungsklägerin erwähnte Rechnungsfehler in Urkunde 19, auf die sich die Vorinstanz stützt, ist zu marginal um eine Korrektur zu begründen).\n5.1 Die Berufungsklägerin beziffert ihr Existenzminimum auf CHF 6‘750.00. Gegenüber der Berechnung durch die Vorderrichterin berücksichtigt sie die Prämienverbilligung nicht, da diese wegfallen werde, sobald der Berufungsbeklagte einmal den vollen Unterhalt bezahle (die Einkommensgrenze sei dann überschritten). Im Weitern berücksichtigt sie für sich eine Vorsorge analog jener des Berufungsbeklagten. Im Weitern setzt sie den Steuerbetrag auf CHF 560.00 hinauf."}