{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-41_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "07e6983678ff5614873e2a52101412a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "29969cb395e9f31022f3d4635319d67c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41\nRegeste:\nEhescheidung\n\nII.\n1.1 Die Vorderrichterin hat den Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen. Sie hat dabei erwogen, die Ehefrau verfüge zusammen mit der IV-Rente für sie persönlich und die Kinder (CHF 3‘448.00) sowie den Kinderunterhaltsbeiträgen (für drei Kinder je CHF 750.00 = CHF 2‘250.00) und den Kinderzulagen von CHF 600.00 über ein Einkommen von CHF 6‘298.00. Damit könne sie ihren gebührenden Bedarf von CHF 5‘934.00 decken und es verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 364.00. Aus diesem Überschuss könne sie die zusätzlichen Kosten der Kinder für Nachhilfe, Lager und Sport bezahlen. Es bleibe damit kein Raum für einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag.\n1.2 In ihrer Berufung geht die Ehefrau davon aus, dass das vorhandene Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00 (Ehefrau CHF 3‘439.00 zuzüglich CHF 600.00 Kinderzulagen, Ehemann CHF 6‘500.00) nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei, um beiden Parteien einen gleichmässigen Standard zu garantieren. Ausgehend vom Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00 verbleibe nach Abzug der Existenzminima von gesamthaft CHF 9‘360.00 (Ehefrau CHF 6‘750.00, Ehemann CHF 2‘610.00) ein Überschuss von CHF 1‘179.00, der zu 2/3 ihr zuzuteilen sei. Das Frauenaliment betrage demnach CHF 1‘247.00, auf das sie bis 30. Mai 2021 Anspruch habe.\n2.1 Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben, anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und BGE 140 III 485).\n2.2 Die Berufungsklägerin rügt, in Ziffer 2.5 der Urteilsbegründung werde, offenbar als Grundlage für die Berechnung des gebührenden Bedarfs, ausgeführt, dass der Ehemann im Jahre 2011 einen Gewinn von CHF 59‘881.00 ausgewiesen habe. Dem zuletzt gelebten Standard liege deshalb dieses Einkommen zugrunde. Diese Sachverhaltsfeststellung sei falsch, da dabei völlig ausgeblendet werde, dass sie bereits damals über IV-Renten von total CHF 3‘344.00 verfügt habe. Das damalige Jahreseinkommen habe daher total CHF 8‘934.00 betragen.\n2.3 Die Rüge erfolgt zu Recht. Es ist aber nicht klar, was die Berufungsklägerin daraus ableiten will, ergänzt sie doch selber, es sei unbestritten, dass sie während der Ehe nicht gespart hätten. Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, was die Vorderrichterin mit ihrer Feststellung, das damalige Jahreseinkommen von CHF 59‘881.00 habe dem zuletzt gelebten Standard entsprochen, sagen will, jedenfalls wird auf diesen Betrag im Urteil nicht mehr weiter Bezug genommen.\n3.1 Die Berufungsklägerin beziffert ihren gebührenden Bedarf auf CHF 8‘091.85 und kommt zum Schluss, dass es offensichtlich sei, dass das vorhandene Gesamteinkommen von total CHF 10‘539.00 nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei. Die Vorderrichterin demgegenüber hält dafür, dass der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin CHF 5‘934.00 betrage und dass die Ehefrau diesen mit ihren Einnahmen (IV-Renten, Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen) decken könne."}