{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-41_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "07e6983678ff5614873e2a52101412a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "29969cb395e9f31022f3d4635319d67c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41\nRegeste:\nEhescheidung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 29. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichterin Jeger\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,\nBerufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,\nBerufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger\nbetreffend Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien hatten im Jahre 2011/2012 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren geführt. Am 6. August 2014 reichte der Ehemann die Ehescheidungsklage ein. Am 4. Dezember 2014 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Einigungsverhandlung statt, an der die Parteien Anträge für die Dauer des Verfahrens stellten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages abgewiesen. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003, und E.___, geb. [...] 2005, wurden auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung der Ehefrau hiess das Obergericht am 3. März 2015 teilweise gut und setzte die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 (und nicht ab 6. August 2014 bzw. 1. Juni 2015) auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen fest. Der Ehefrau wurde ein persönlicher Unterhaltsbeitrag, ebenfalls mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 in der Höhe von CHF 780.00, zugesprochen. Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel und Eingang des Verlaufsberichts über die Kindesschutzmassnahmen wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 vorgeladen, an der eine Parteibefragung stattfand. Daraufhin erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil (es werden lediglich die hier interessierenden Ziffern wiedergegeben):\n1. Die am [...] 2004 vor Zivilstandsamt [...]geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.\n2. Die elterliche Sorge über die Kinder C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003 und E.___, geb. [...] 2005 wird beiden Ehegatten gemeinsam belassen. Die elterliche Obhut über die Kinder C.___, D.___ und E.___ wird der Ehefrau zugeteilt.\n3. Die Erziehungsgutschriften der AHV sollen der Ehefrau zu Gute kommen.\n4. Der Ehemann betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie an jedem zweiten Mittwoch von 12.00 Uhr bis Donnerstag, 08.00 Uhr. Weiter nimmt er die Kinder jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich.\n5. Die Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.___, D.___ und E.___ werden aufgehoben.\n6. Der Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___ und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.\nDie Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.\nDie Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar 2016 von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November erhöht, erstmals per Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:\nNeuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index\nursprünglicher Index\nFür den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.\n7. Ziff. 6 vorstehend stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:\n- monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen);\n- monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne Ergänzungsleistungen).\n8. Der Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.\n9. Es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag von CHF 43‘876.75 schuldet.\nIm Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.\n10.-15. […]\n2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 7 und 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 25. Februar 2016. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘247.00 bis zum 30. Mai 2021 zu bezahlen, ev. nach richterlichem Ermessen. Der Ehemann erhob Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 9 des Urteils vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien und jeder Ehegatte behalte, was sich in seinem Besitz befinde bzw. auf seinen Namen laute. Beide Parteien beantragen die Abweisung der Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei.\n3. Über die Berufung und Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}