Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien kann die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Die Honorarnote der Rechtsbeiständin des Berufungsklägers ist gestützt auf die eingereichte Kostennote festzulegen. Für die vom Staat zu bezahlende Entschädigung ist von einem Stundenansatz von CHF 180.00, für den Nachzahlungsanspruch – da keine Honorarvereinbarung mit einem höheren Ansatz vorliegt – von einem solchen von CHF 230.00 auszugehen. Die Entschädigung für den Anwalt der Berufungsbeklagten ist mangels Kostennote pauschal auf CHF 1‘500.00 festzusetzen (je inkl. Auslagen und MwSt.). Demnach wird erkannt: 1.