Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren zum grossen Teil durch. Dennoch ist es gerechtfertigt, den vorinstanzlichen Gerichtskostenentscheid zu bestätigen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann nämlich in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden. Eine solche Abweichung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, muss doch die Klage nur deswegen gutgeheissen werden, weil das Existenzminimum des Klägers zu wahren ist. An der grundsätzlichen Unterhaltspflicht ändert sich nichts und sollten sich die finanziellen Verhältnisse dereinst bessern (was zu hoffen ist), wäre die Unterhaltsfrage zugunsten der Beklagten wieder zu korrigieren.