_ wohne wegen dieses Vorfalls seit April 2016 nicht mehr bei ihm (BS 15 der Berufungsschrift). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Berufungskläger aus diesen Gründen höchstens vorgeworfen werden, er unterlasse es, eine Erwerbstätigkeit von 50 % auszuüben und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Eine volle Erwerbstätigkeit kann ihm aber nicht angerechnet werden. 3.4 Der Amtsgerichtspräsident rechnete dem Kläger somit zu Unrecht gestützt auf eine Erwerbstätigkeit zu 100 % ein hypothetisches Einkommen von CHF 4‘170.00 an. Grundsätzlich ist die Höhe dieses Einkommens allerdings nicht zu beanstanden.