Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist noch hängig. Ob die Verfügung der IV-Stelle Solothurn korrekt ist oder nicht, ist für die vorliegend zu beantwortende Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kläger seit Mai 2012 arbeitsunfähig ist. Seine Einkommenssituation hat sich zu Beginn nur deshalb nicht wesentlich verändert, weil er bis Ende April 2014 Leistungen einer Krankentaggeldversicherung beziehen konnte. Seither lebt er jedoch von der Sozialhilfe. Die Erwerbsunfähigkeit dauert an (vorinstanzliche Urk. 33, 34, 38, 42, 47, Berufungsverfahren Urk. 2).