Die IV-Stelle Solothurn hatte mit Verfügung vom 8. Januar 2016 das Gesuch des Berufungsklägers um weitere berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente abgewiesen (Urk. 49). Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinische Diagnose vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die bisherige Arbeit als Maurer, wie auch sämtliche anderen Tätigkeiten, seien weiterhin zumutbar. Der Berufungskläger könne ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Der Berufungskläger hat diese Verfügung beim Versicherungsgericht angefochten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist noch hängig.