Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Wenn ein Unterhaltspflichtiger aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder freiwillig darauf verzichtet, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, beziehungsweise es ist bei einem Herabsetzungsbegehren die entsprechende Reduktion des Einkommens nicht zu berücksichtigen (BGE 128 III 4 E. 4a). 3.3 Die IV-Stelle Solothurn hatte mit Verfügung vom 8. Januar 2016 das Gesuch des Berufungsklägers um weitere berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente abgewiesen (Urk. 49).