Aktuell sei von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahme und eine Invalidenrente durch die IV-Stelle Solothurn am 8. Januar 2016 sei nicht nachvollziehbar und denn auch beim Versicherungsgericht angefochten worden. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien aus all diesen Gründen nicht erfüllt. 3.2 Der Anspruch auf Kindesunterhalt fusst auf Art. 276 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB).