Mit der Frage, ob die Krankentaggelder wirklich nicht wesentlich geringer sind als das frühere Einkommen, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es die Periode von Februar bis April 2014 anbetrifft, nicht zu beanstanden. 3.1 Zur Frage des ab Mai 2014 angerechneten hypothetischen Einkommens bringt der Berufungskläger vor, die Einkommenseinbusse nach dem Ablauf der Krankentaggeldversicherung sei weder böswillig noch selbstverschuldet. Er habe ab 2007 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20. April 2012 als Maurer gearbeitet. Am 19. September 2012 habe er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der IV gemeldet.