Diese Vorbringen gehen an den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vorbei. Der Amtsgerichtspräsident verneinte die Voraussetzungen für eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages, weil er der Auffassung war, das Krankentaggeld sei nicht wesentlich geringer als das Erwerbseinkommen bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Jahre 2009. Ob sich das Existenzminimum seither ebenfalls verändert hat, war kein Thema. Mit anderen Worten ging er davon aus, dass der Kläger immer noch denselben Notbedarf wie damals hat. Mit der Frage, ob die Krankentaggelder wirklich nicht wesentlich geringer sind als das frühere Einkommen, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.