II. 1. Der Amtsgerichtspräsident erwog, im Unterhaltsvertrag vom 2. Juni 2009 sei der Unterhaltsbeitrag für das Kind B.___ aufgrund der Prozentregel festgelegt worden. Ausgehend vom Unterhaltsbeitrag von CHF 540.00 und der Tatsache, dass der Kläger für drei Kinder Alimente leisten müsse, sei somit von einem damaligen massgebenden Einkommen von CHF 4‘630.00 auszugehen. Demgegenüber habe der Kläger von Februar bis April 2014 bei seinem damaligen Arbeitgeber Krankentaggelder bezogen und zwar in der Höhe von CHF 4‘423.00, CHF 4‘023.00 und CHF 4‘587.00.