Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage sind. 3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden dem Kläger zu ¾, somit CHF 750.00, und der Beklagten zu ¼, somit CHF 250.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Parteien dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 3. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung gegen das Urteil.