Am 22. Januar 2016 fällte er sodann folgendes Urteil: 1. Der Kläger hat für die Tochter B.___, geb. [...] 2009, rückwirkend ab 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2015 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 405.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar 2016 reduziert sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 305.00. Bereits geleistete Zahlungen sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltspflicht gegenüber B.___ dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB. 2. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten.