Am 30. Januar 2014 reichte A.___ ein Schlichtungsbegehren gegen B.___ betreffend Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ein. Rechtzeitig nach Ausstellung der Klagebewilligung erhob er am 18. Juni 2014 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage. Aufgrund von Abklärungen der IV-Stelle sistierte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren mit Verfügung vom 17. November 2014. Weiter wurde der Antrag des Klägers, die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte während der Dauer des Verfahrens zu sistieren, abgewiesen. Nach Eingang des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens hob der Amtsgerichtspräsident die Sistierung auf und lud zur Hauptverhandlung vor. Am 22. Januar 2016 fällte er sodann folgendes Urteil: