Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss die Kindsmutter für D.___ keine Unterhaltsbeträge bezahlen. Das dritte Kind von A.___, B.___, geb. 2009, stammt aus einer Beziehung mit C.___. Gemäss dem am 2. Juni 2009 unterzeichneten und anschliessend von der Sozialbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag muss A.___ für B.___ monatlich Unterhaltsbeiträge von CHF 540.00, zuzüglich Kinderzulagen, bezahlen. Im Vertrag wird überdies festgehalten, dieser Unterhaltsbeitrag entspreche dem bei drei Kindern ortsüblichen Ansatz von 35 % des Nettoeinkommens. Am 12. Dezember 2015 wurde A.___ aus einer weiteren Beziehung erneut Vater. 2. Am 30. Januar 2014 reichte A.___