I. 1. A.___ ist Vater von vier Kindern. Für die beiden ältesten, D.___, geb. 2001 und E.___, geb. 2003, war er mit Scheidungsurteil vom 5. Oktober 2007 verpflichtet worden, Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 610.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Gemäss einer mit der Mutter dieser Kinder am 25. März 2014 abgeschlossenen und von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vereinbarung wurden die Kinderbelange neu geregelt: A.___ übernahm die Obhut über D.___ und der Unterhaltsbeitrag für die unter der Obhut der Kindsmutter verbleibende E.___ wurde auf CHF 200.00 pro Monat reduziert. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss die Kindsmutter für D.__