{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-39_2016-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133211&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4f538dc5d99955c87b0891f7719658c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Kindesunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:46", "Checksum": "82afdb528f37a25374792ff46009a92e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39\nRegeste:\nAbänderung Kindesunterhalt\n\n\n3.4 Der Amtsgerichtspräsident rechnete dem Kläger somit zu Unrecht gestützt auf eine Erwerbstätigkeit zu 100 % ein hypothetisches Einkommen von CHF 4‘170.00 an. Grundsätzlich ist die Höhe dieses Einkommens allerdings nicht zu beanstanden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger mit einer 50 %igen Erwerbstätigkeit CHF 2‘085.00 pro Monat verdienen könnte. Damit ist es ihm nicht möglich seinen Bedarf, den der Vorderrichter mit CHF 2‘950.00 festgestellt hat, zu decken. Da der unterhaltspflichtigen Person das Existenzminimum voll zu belassen ist, kann der Kläger ab Mai 2014 zu keinen Alimenten an die Beklagte mehr verpflichtet werden (BGE 135 III 66 E. 2 ff.). Die Klage und die Berufung sind in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.\n4.1 Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren zum grossen Teil durch. Dennoch ist es gerechtfertigt, den vorinstanzlichen Gerichtskostenentscheid zu bestätigen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann nämlich in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden. Eine solche Abweichung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, muss doch die Klage nur deswegen gutgeheissen werden, weil das Existenzminimum des Klägers zu wahren ist. An der grundsätzlichen Unterhaltspflicht ändert sich nichts und sollten sich die finanziellen Verhältnisse dereinst bessern (was zu hoffen ist), wäre die Unterhaltsfrage zugunsten der Beklagten wieder zu korrigieren. Die Berufung ist deshalb in dieser Hinsicht unbegründet.\n4.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, ebenfalls gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und in etwas stärkerer Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 107) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien kann die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Die Honorarnote der Rechtsbeiständin des Berufungsklägers ist gestützt auf die eingereichte Kostennote festzulegen. Für die vom Staat zu bezahlende Entschädigung ist von einem Stundenansatz von CHF 180.00, für den Nachzahlungsanspruch – da keine Honorarvereinbarung mit einem höheren Ansatz vorliegt – von einem solchen von CHF 230.00 auszugehen. Die Entschädigung für den Anwalt der Berufungsbeklagten ist mangels Kostennote pauschal auf CHF 1‘500.00 festzusetzen (je inkl. Auslagen und MwSt.).\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Januar 2016 aufgehoben.\n2. A.___ hat mit Wirkung ab 1. Mai 2014 bis auf weiteres für B.___ keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen.\n3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\n5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:\n- Rechtsanwältin Nicole Allemann: CHF 2‘344.90;\n- Rechtsanwalt Urs Tschaggelar: CHF 1‘500.00.\nDie Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Nicole Allemann im Umfang von CHF 617.75, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}